Internetrecht/IT-Recht

Obwohl die Freiheit im Internet grenzenlos scheint, unendliche Weiten, ein Ozean voller Informationen, Plattformen und Anwendungen, auf dem man prinzipiell unerkannt „surfen“, aber grundsätzlich auch alles Eigene mit allen teilen kann, so ist es doch, als eine von Menschen und Computern erzeugte virtuelle Welt, kein rechtsfreier Raum.

Beim „Internetrecht“, das sich in wesentlichen Teilen mit dem sog. IT-Recht (Informationstechnologierecht) überschneidet, handelt es sich um einen Sammelbegriff, der repräsentativ für eine Reihe von Rechtsgebieten steht, denen aufgrund der Wesensmerkmale des Internets besondere Bedeutung zukommt. Hierbei sind insbesondere folgende Rechtsgebiete (bzw. Gesetze oder Bereiche) zu nennen, die internetspezifische rechtliche Aspekte betreffen und regeln:

Domainrecht,
Markenrecht,
Urheberrecht,
Designrecht,
Wettbewerbsrecht,
Datenschutzrecht,
e-Commerce

sowie die Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes (TKG), des Telemediengesetzes (TMG) oder des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG). Letzteres ist seit 01.10.2017 in Kraft und dient der besseren Rechtsdurchsetzung bei rechtwidrigen Inhalten (bspw. beleidigende, verleumderische Aussagen), die über soziale Netzwerke (bspw. Facebook, YouTube, Instagram und Twitter) verbreitet werden. Hinzu kommen Haftungsfragen oder sonstige Problemlagen, bei denen das Zivilrecht (BGB) oder Fragen des Zwangsvollstreckungsrechts eine Rolle spielen.

Im Bereich des „Datenschutzes“ ist zum 25.05.2018 die größte Datenschutzrechtsreform in Kraft getreten, die es je gab. Viele Fragen zum neuen Datenschutzrecht, d.h. zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind aber noch offen und ungeklärt. Gleichwohl sieht sich - spätestens mit dem Inkrafttreten der Reform - faktisch jeder, der eine Internetseite betreibt, mit der Notwendigkeit konfrontiert, sich mit dem Thema Datenschutz befassen zu müssen, um drohenden Bußgeldern und/oder kostspieligen Auseinandersetzungen, insbesondere in Form von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen/Klagen wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht, vorzubeugen. Dass dieses Risiko tatsächlich besteht, verdeutlichen jüngere Entscheidungen des OLG Hamburg und des OLG Köln (OLG Köln, Urt. v. 11.03.2016, Az. 6 U 121/15, MMR 2016, 530; OLG Hamburg, Urt. v. 27.06.2013, Az. 3 U 26/12). In beiden Fällen (noch zur EU-Datenschutzrichtlinie, 95/64/EG) wurden u.a. Unterlassungsansprüche wegen fehlender bzw. nicht rechtskonformer Datenschutzerklärung bejaht.

Anlass für internetrechtspezifische Auseinandersetzungen sind – nach wie vor - immer wieder Vorgänge, bei denen eine unbefugte Nutzung von identischen und/oder ähnlichen Kennzeichen (Marken, Unternehmenskennzeichen), Fotos, Texten, Musik- und Filmwerken im Raum steht, wobei es dann regelmäßig entweder um die Durchsetzung von Rechten oder die Verteidigung gegen Forderungen Dritter geht.